AGB der riessMEDIA, Inh. Andrea Jakobi

– nachstehend: riessMEDIA –

1.Vertragsgegenstand

Gegenstand der Verträge mit riessMEDIA ist die Nutzung von Werbeflächen, die Durchführung von Werbemaßnahmen und deren Vermittlung. Erteilte und angenommene Werbeverträge werden von riessMEDIA entweder im eigenen Namen und auf eigene Rechnung im Auftrag des jeweiligen Vertragspartners erfüllt oder lediglich an andere Anbieter von Werbemaßnamen (z.B. Kinowerbung) oder -flächen (z.B. Straßenbahn, Plakatwände, Litfaßsäulen) vermittelt.

2. Geltungsbereich

  1. Das u.a. auf den Webseiten unter riess-media.de abrufbare Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und an Kaufleute im Sinne des § 1 HGB. Dem Angebot, der Bestellung und dem Vertragsverhältnis liegen ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der riessMEDIA zu Grunde; es gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der riessMEDIA. Die Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nicht. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn riessMEDIA in Kenntnis entgegenstehender AGB des Kunden ihre Leistungen vorbehaltlos erbringt. 
  2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien über Werbeaufträge sowie Rechtsgeschäfte verwandter Art, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf.
  3. Neben der Überprüfung der Unternehmereigenschaft im Rahmen der Auftragsbearbeitung ist riessMEDIA berechtigt, einen Nachweis der Unternehmereigenschaft des Vertragspartners durch das Vorlegen geeigneter und aktueller Belege, z.B. Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung, zu verlangen.

3. Angebot und Vertragsschluss

  1. Die Darstellung der Werbeprodukte der riessMEDIA u.a. auf ihren Webseiten stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines verbindlichen Angebots dar. Alle Werbeangebote gelten solange der Vorrat reicht, wenn nicht bei den Angeboten etwas anderes vermerkt ist. Irrtümer bleiben vorbehalten. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- u. Maßangaben sind nur Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt werden. Stellt riessMEDIA dem Vertragspartner Zeichnungen oder technische Unterlagen über das Werbemedium zur Verfügung, so bleiben diese Eigentum von riessMEDIA.
  2. Bestellungen des Vertragspartners sind für diesen verbindlich. Sofern von riessMEDIA keine anderweitige Bestätigung erfolgt, gilt die Ausführung des Auftrags oder die Rechnung als Auftragsbestätigung sofern die Rechnung innerhalb von vier Wochen ab Bestelldatum versendet wird oder die Auftragsausführung innerhalb von vier Wochen ab Bestelldatum beginnt.
  3. Für den Inhalt von Bestellungen und Vereinbarungen ist ausschließlich die Bestätigung von riessMEDIA maßgeblich, sofern der Vertragspartner nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Dies gilt insbesondere für mündliche oder fernmündliche Bestellungen und Vereinbarungen. Eine Mitteilung an riessMEDIA ist jedenfalls dann nicht mehr unverzüglich, wenn sie riessMEDIA nicht innerhalb von drei Werktagen zugegangen ist.
  4. Der Werbevertrag kommt mit der Auftragsbestätigung oder der Ausführung der Werbemaßnahme zustande. Soweit Werbeagenturen Aufträge erteilen, kommt der Vertrag vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen mit der Werbeagentur zustande. Vermittelt riessMEDIA lediglich den Werbeauftrag, kommt der Vertrag auftragnehmerseitig vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen mit dem jeweiligen Anbieter der Werbemaßnahme zustande.
  5. Sollte der Vertragspartner binnen vier Wochen keine Auftragsbestätigung von riessMEDIA erhalten, ist er nicht mehr an seine Bestellung gebunden. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Annahme ist das Versanddatum der Bestätigung.

4. Platzierung

  1. Hat der Vertragspartner keinen Platzierungswunsch für das Werbemittel geäußert, ist die schriftliche Bestätigung mit dem im Auftrag angegebenen Umfang maßgeblich. Die Platzierung des Werbemittels wird vom Auftraggeber und riessMEDIA einvernehmlich vorgenommen. Ist dieses nicht herstellbar, entscheidet riessMEDIA nach billigem Ermessen unter größtmöglicher Berücksichtigung der Interessen des Vertragspartners.
  2. Für die Platzierung von Werbemitteln kommen ausschließlich die Formate in Frage, die in der jeweils gültigen Preisliste ausgewiesen sind.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen auf der Grundlage der Regelungen in der aktuell gültigen Preisliste, es sei denn, riessMEDIA und der Vertragspartner haben die Entgelte für die Leistungen oder die Währung schriftlich abweichend festgelegt. Im Zweifel verstehen sich alle Preise zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
  1. Für von riessMEDIA bestätigte Aufträge sind Preisänderungen nur wirksam, wenn sie von riessMEDIA mindestens einen Monat vor Schaltungsbeginn angekündigt werden. Im Falle einer Preiserhöhung steht dem Vertragspartner ein Rücktrittsrecht zu. Das Rücktrittsrecht muss innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung ausgeübt werden. Nachlässe bestimmen sich nach der jeweils gültigen Preisliste. Werbeagenturen und sonstige Werbemittler sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungtreibenden an die Preislisten von riessMEDIA zu halten.
  2. Bei Neukunden erfolgt die Zahlung ausschließlich per Vorkasse, bei Stammkunden, Schulen und öffentlichen Einrichtungen per Rechnung.
  3. Die Zahlung per Vorkasse hat ausschließlich an die auf der Rechnung angegebene Bankverbindung zur erfolgen.
  4. Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig.
  5. Gerät der Vertragspartner mit der Zahlung fälliger Forderungen in Verzug, so ist der Vertragspartner zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszins pro Jahr verpflichtet, sofern riessMEDIA nicht nachweist, dass der Zinsschaden, der ihr entstanden ist, höher ist. Die Geltendmachung weiterer Verzugsansprüche durch riessMEDIA, insbesondere der Nachweis eines höheren Zinsschadens, ist nicht ausgeschlossen.
  6. Bei Dauerschuldverhältnissen ist die vereinbarte Gegenleistung gemäß Preisliste jeweils im Voraus ohne Abzug zu entrichten, wenn die Vertragsparteien keine abweichende Regelung vereinbaren.

6. Auftragsausführung

  1. Die Auftragsausführung erfolgt innerhalb der in der jeweils gültigen Preisliste angegebenen Zeiten zu den dort jeweils angegebenen Bedingungen.
  2. Die Auftragsausführung ist produktabhängig.
  3. Werbemittel, die aufgrund ihrer Gestaltung nicht als solche erkennbar sind, werden als Werbung deutlich kenntlich gemacht.
  4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf seine Kosten etwa erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen für geplante Werbemaßnahmen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Ausführung des Werbeauftrags durch riessMEDIA erfolgt, hat der Vertragspartner auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Für die Genehmigungsfähigkeit der geplanten Werbemaßnahmen übernimmt riessMEDIA keine Gewähr.
  5. Der Beginn der Ausführung des Werbeauftrags durch riessMEDIA setzt die Klärung aller technischen Fragen voraus. Der Vertragspartner ist verantwortlich für die vollständige Anlieferung einwandfreier, geeigneter Werbemittel bis vier Wochen vor Schaltungsbeginn. Etwaige Abweichungen sind mit riessMEDIA unverzüglich schriftlich oder per E-Mail abzustimmen. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Vorlagen fordert riessMEDIA Ersatz an. Das Vorstehende gilt sinngemäß auch für vom Vertragspartner genannte Online-Adressen, auf die das Werbemittel verweisen soll. Bei nicht ordnungsgemäßer, insbesondere verspäteter Anlieferung oder nachträglicher Änderung wird keine Gewähr für die vereinbarte Verbreitung des Werbemittels übernommen. Die Aufbewahrungspflicht der riessMEDIA für übergebene Werbemittel endet drei Monate nach der letztmaligen Verbreitung des Werbemittels. Erfolgt die Abwicklung des Werbeauftrages durch die Einbindung eines Agenturservers steht der Vertrag unter dem Vorbehalt der technischen Abnahme (technische Prüfung und Freigabe) durch riessMEDIA.
  6. Die Einhaltung der Verpflichtungen seitens riessMEDIA setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Vertragspartners voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  7. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist riessMEDIA berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
  8. Sofern die Voraussetzungen von Abs. (5) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Werbemittel in dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  9. Ist Gegenstand des Werbeauftrags die Anzeigenschaltung in Stadtplänen handelt es sich um Gemeinschaftswerbung. Die Erfüllung von Verträgen zur Gemeinschaftswerbung steht unter dem Vorbehalt der Einwerbung einer ausreichenden Anzahl von Anzeigeaufträgen, die die Finanzierung der Gemeinschaftswerbung sicherstellen. Die Vertragspartner werden zwei Wochen vor dem geplanten Erscheinungstermin informiert, wenn die Mindestvoraussetzungen für eine Schaltung nicht erreicht wurden.

7. Kreativleistungen

  1. Beauftragt der Vertragspartner riessMEDIA mit der Gestaltung einer Werbemaßnahme, werden Entwurfs- und Herstellungskosten gesondert berechnet. Im vereinbarten Gestaltungspreis sind bis zu zwei mit wesentlichem Aufwand verbundene Änderungsvorschläge enthalten. Änderungen die der Vertragspartner darüber hinaus an bereits begonnenen Gestaltungen wünscht, werden zu seinen Lasten nach Aufwand berechnet (change request).
  2. Eine Produktion erfolgt erst nach schriftlicher Freigabeerklärung durch den Vertragspartner.

8. Vertragslaufzeit

  1. Verträge mit einer Schaltungszeit von mindestens einem Jahr verlängern sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr Schaltungszeit, soweit sie nicht 3 Monate vor Ablauf der Schaltungszeit von einer der Vertragsparteien in Textform gekündigt werden.
  1. Der Vertragsschluss zwischen den Vertragsparteien über eine Werbemaßnahme und der Schaltungsbeginn der Werbemaßnahme fallen regelmäßig auseinander. Maßgebend für die Fristberechnung ist immer der Beginn der Schaltungszeit. Das gilt auch für die Kündigung des Werbevertrags.

9. Vorzeitige Vertragsbeendigung

Kommt der Vertragspartner mit der Zahlung fortlaufender Leistungen für zwei aufeinanderfolgende Abrechnungszeiträume in Verzug, so ist riessMEDIA berechtigt, nach Fristsetzung mit Zahlungsaufforderung den Vertrag außerordentlich zu kündigen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

10. Haftung

  1. Mängelansprüche des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. riessMEDIA haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Vertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. riessMEDIA haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von riessMEDIA zu vertretenden Verzugs der Vertragspartner berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
  3. riessMEDIA haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von riessMEDIA zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von riessMEDIA ist riessMEDIA zuzurechnen. Sofern der Verzug auf einer von riessMEDIA zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung von riessMEDIA auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  4. Bei den übrigen Haftungsansprüchen haftet riessMEDIA unbeschränkt nur bei Nichtvorhandensein der garantierten Beschaffenheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch ihrer gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. riessMEDIA haftet für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen nur im Umfang der Haftung für leichte Fahrlässigkeit.
  5. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von riessMEDIA oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von riessMEDIA beruhen, haftet riessMEDIA unbeschränkt.
  6. riessMEDIA haftet auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von riessMEDIA zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung der Höhe nach auf den Preis des Werbemittels begrenzt.
  7. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Vertragspartners bleiben unberührt.

11. Gesamthaftung

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziff. 10.6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
  2. Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Vertragspartner anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
  3. Soweit die Schadensersatzhaftung riessMEDIA gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von riessMEDIA.

12. Eigentumsvorbehalt

  1. Etwa von riessMEDIA gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum von riessMEDIA, bis alle gegenwärtigen Ansprüche gegen den Vertragspartner, sowie die künftigen, soweit sie mit den gelieferten Gegenständen im Zusammenhang stehen, erfüllt sind.
  2. Der Vertragspartner ist berechtigt, die im Eigentum von riessMEDIA stehenden Liefergegenstände (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Der Vertragspartner tritt riessMEDIA jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus dieser Weiterveräußerung ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware vor oder nach Verarbeitung weiterveräußert oder ob sie mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen verbunden wird oder nicht. riessMEDIA nimmt diese Abtretung bereits jetzt an. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder zusammen mit anderen Gegenständen, die nicht riessMEDIA gehören, weiterveräußert oder wird sie mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen verbunden, so gilt die Forderung des Vertragspartners  gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen ihm und riessMEDIA vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware als abgetreten, wobei riessMEDIA diese Abtretung bereits jetzt annimmt.
  3. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Vertragspartner auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von riessMEDIA, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich riessMEDIA, dies nicht zu tun, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Macht der Vertragspartner von der Einziehungsbefugnis Gebrauch, so steht riessMEDIA der eingezogene Erlös in Höhe des zwischen dem Vertragspartner und riessMEDIA vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware zu.
  4. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwirbt riessMEDIA das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Verkehrswertes der Ware von riessMEDIA zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Der Vertragspartner wird die neue Sache mit der verkehrsüblichen Sorgfalt kostenlos für riessMEDIA verwahren.
  5. riessMEDIA verpflichtet sich, auf Anforderung die riessMEDIA zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

13. Gewährleistung und Garantie

  1. riessMEDIA gewährleistet eine dem jeweils üblichen technischen Standard entsprechende, bestmögliche Wiedergabe des Werbemittels.
  2. Bei ungenügender Wiedergabequalität des Werbemittels hat der Vertragspartner Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzwerbung, jedoch nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck des Werbemittels beeinträchtigt wurde. Lässt riessMEDIA eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzwerbung erneut von ungenügender Wiedergabequalität, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrags.
  3. Die Ansprüche des Vertragspartners auf Gewährleistung verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
  4. Der Verkauf gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
  5. Einige Hersteller bieten eine Garantie. Wo dies der Fall ist, gelten diese Garantiebestimmungen zusätzlich neben der gesetzlichen Gewährleistung.
  6. Bei mietweiser Überlassung von Werbeflächen durch riessMEDIA selbst, ist der Vertragspartner verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen riessMEDIA unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Vertragspartner die Untersuchung und/oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt bzw. mangelfrei, es sei denn, der Mangel war bei Untersuchung nicht erkennbar. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung erfolgen, andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt bzw. mangelfrei.
  7. Sind mehrere Gegenstände vermietet, kann die Kündigung des gesamten Vertrages wegen der Mangelhaftigkeit eines einzelnen Mitobjekts nur erfolgen, wenn die Mietobjekte als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mängel die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietobjekte in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigen. Jegliches Mitverschulden des Mieters an der Störung schließt das Kündigungsrecht aus.

14. Nutzungsrechte

  1. Der Vertragspartner gewährleistet und sichert zu, dass er alle zur Platzierung des Werbemittels erforderlichen Rechte besitzt. Der Vertragspartner stellt riessMEDIA von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verletzung wettbewerbsrechtlicher, strafrechtlicher, urheberrechtlicher und sonstiger gesetzlicher Bestimmungen diesem entstehen können. Die Freistellung erstreckt sich auch auf die bei der notwendigen Rechteverteidigung gegenüber Dritten entstehenden Kosten.
  2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, riessMEDIA nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechteverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen, soweit dies dem Vertragspartner ohne die Verletzung eigener Verpflichtungen gegenüber Dritten und bei Wahrung eigener Geheimhaltungsinteressen möglich ist.

15. Hinweise zum Datenschutz

  1. Der Vertragspartner wird hiermit gemäß den einschlägigen Bestimmungen datenschutzrechtlicher Vorschriften davon unterrichtet, dass riessMEDIA Kundendaten in maschinenlesbarer Form und für Aufgaben, die sich aus dem Vertragszweck ergeben, maschinell verarbeitet.
  2. Soweit sich riessMEDIA Dritter zur Erbringung der angebotenen Dienste bedient, ist riessMEDIA berechtigt, die personenbezogenen Daten des Vertragspartners und seiner Beschäftigten weiterzugeben, wenn dies für die ordnungsgemäße Sicherstellung des Betriebs im Rahmen des Vertragszwecks sowie zur Erfüllung vertraglicher Pflichten erforderlich ist.
  3. Weitere Regelungen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung sowie den Datenschutzhinweisen. 

16. Leistungsort

Leistungsort aller Lieferungen und Leistungen der riessMEDIA ist der Geschäftssitz von riessMEDIA.

17. Schlussbestimmungen

  1. Für die von riessMEDIA auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossenen Vertragsverhältnisse und für aus ihnen folgende Ansprüche gleich welcher Art gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen zum Einheitlichen UN-Kaufrechts über den Kauf beweglicher Sachen (CISG).
  2. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses selbst. 
  3. Sofern der Vertragspartner Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentliches Sondervermögen oder im Inland ohne Gerichtsstand ist, ist der Geschäftssitz von riessMEDIA Gerichtsstand. riessMEDIA ist jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(Stand: 11/2019)